Satzung

 

 

 

Vereinigung Heddesdorfer Bürger e.V.

 

 

 

 

 

§  1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

            Absatz 1

 

            Der Verein führt den Namen „ Vereinigung Heddesdorfer Bürger e.V.“ (VHB).

 

 

 

            Absatz 2

 

Die Vereinigung Heddesdorfer Bürger hat ihren Sitz in Neuwied, Stadtteil Heddesdorf und ist im Vereinsregister unter 3 VR 126 eingetragen.

 

 

 

Absatz 3

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

§  2     Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

 

 

            Absatz 1

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

Absatz 2

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums und der Altenhilfe.

 

 

 

Dieser Zweck soll verwirklicht werden durch:

 

·         die Pflege und Erhaltung der örtlichen Traditionen

 

·         die Pflege und Erhaltung des uralten Pfingstreiterbrauchtums

 

·         Verschönerung des Ortes

 

·         Betreiben einer Altentagesstätte

 

 

 

Absatz 3

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.

 

 

 

Absatz 4

 

·         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

·         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

Absatz 5

 

Für die Erfüllung des satzungsgemäßen Zweckes sollen geeignete Mittel durch Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

 

 

 

§  3     Mitgliedschaft

 

            Absatz 1       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.

 

 

 

Absatz 2       Der Erwerb der Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 

 

Absatz 3       Der Vorstand kann verdienten Persönlichkeiten die Ehrenmit-gliedschaft verleihen. Eine Mitgliedschaft in der VHB ist dafür nicht erforderlich.

 

 

 

Absatz 4       Der Vorstand kann Ehrenvorsitzende ernennen; Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer mindestens 10 Jahre als Vorsitzender den Verein geleitet hat.

 

 

 

§  4     Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

            Absatz 1       Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod

 

                                                                                   b) durch Austritt

 

                                                                                   c) durch Ausschluß

 

 

 

Absatz 2       Austritt          Der Austritt aus der VHB kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; er muss mindestens einen Monat vorher schriftlich dem Vorstand erklärt worden sein.

 

 

 

Absatz 3       Ausschluss Ein Mitglied der VHB kann ausgeschlossen werden:

 

·         wenn es gegen die Ziele und Zwecke der VHB verstößt.

 

·         wenn es gegen sonstige Interessen der VHB verstößt.

 

·         wenn es mit der Beitragszahlung trotz Aufforderung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

 

Über den Ausschluß beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied steht das Recht der Beschwerde innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Vorstand zu. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

§  5     Beiträge        Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu

 

                                entrichten.

 

Die Beitragszahlung erfolgt durch Bankeinzugermächtigung, die vom Mitglied gegenüber der VHB zu erteilen ist.

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptver-sammlung festgesetzt.

 

 

 

§  6     Organe der VHB

 

a)    der Vorstand

 

b)    der erweiterte Vorstand

 

c)    Mitgliederversammlung

 

 

 

 

 

§  7     Vorstand      Der Vorstand besteht aus dem / der

 

a)    Vorsitzenden

 

b)    Stellvertretenden Vorsitzenden

 

c)    Schatzmeister(in)

 

d)    Stellvertretenden Schatzmeister(in)

 

e)    Geschäftsführer(in)

 

f)     Stellvertretenden Geschäftsführer(in)

 

g)    sowie bis zu vier Beisitzern

 

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

 

Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende nur dann tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

 

 

§  8     Erweiterter Vorstand

 

Im Bedarfsfall können Ausschüsse gebildet werden, die den Vorstand in seiner Tätigkeit unterstützen (z.B. Festausschuss, Bauausschuss).

 

 

 

§  9     Mitgliederversammlung

 

            Absatz 1       Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

 

 

            Absatz 2       Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

a)    Wahl des Vorstandes

 

b)    Wahl des erweiterten Vorstandes

 

c)    Festsetzung der Beitragshöhe

 

d)    Beschwerde ausgeschlossener Mitglieder

 

e)    Satzungsänderungen (mit 2/3 Mehrheit)

 

f)     Entgegennahme der Berichte von Geschäftsführer(in) und Schatzmeister(in)

 

g)    Beschlussfassung über Veranstaltungen

 

h)    Wahl von drei Kassenprüfern

 

i)     Zustimmung zur Aufnahme eines Darlehen von mehr als 5.000 €.

 

j)     Sonstiges

 

 

 

Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10    Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn sie:      a) vom Vorstand

 

b) von 5% der Mitglieder unterschriftlich

 

     beantragt wird.

 

 

 

§ 11    Vorstandssitzungen

 

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter beruft die Vorstands-sitzungen ein.  Sie sind schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche einzuberufen. Auf die Einhaltung der Ladungsfrist kann seitens der Vorstandsmitglieder verzichtet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

 

§ 12    Auflösung des Vereins

 

Zur Auflösung des Vereins ist eine dazu einberufene Mitgliederversammlung erforderlich. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 4/5 der erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins.

 

Das Vereinvermögen fällt nach der Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks an die Stadt Neuwied mit dem Auftrag, das Vereinsvermögen steuerbegünstigt zur Pflege des Brauchtums im Stadtteil Heddesdorf zu verwenden.